§ 4 Marktanpassungsbeihilfen für Milcherzeuger

Alte FassungIn Kraft seit 10.9.2016

Antrag auf Auszahlung der Milchreduktionsbeihilfe

§ 4

(1) Mit dem Antrag auf Teilnahme an der Milchreduktionsmaßnahme gemäß § 3 beantragt der Milcherzeuger gleichzeitig die nach Ablauf der Reduktionsperiode zu gewährende Milchreduktionsbeihilfe.

(2) Als Nachweis, dass und wie weit die Anlieferungsmenge in der Reduktionsperiode gegenüber der Referenzperiode verringert wurde, wird die vom Erstankäufer oder gegebenfalls vom Erzeuger gemäß § 5 der Milchmeldeverordnung 2010 erzeugerbezogen gemeldete, in der Reduktionsperiode tatsächlich angelieferte Milchmenge herangezogen. § 3 Abs. 3 gilt sinngemäß für die Reduktionsperiode.

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