§ 4 Markscheideverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2001

Bezugssysteme

§ 4

(1) Den markscheiderischen Arbeiten sind die Koordinaten, die sich auf das System der Landesvermessung (3-Grad-Streifen-Systeme der Gauß-Krüger-Projektion mit den Bezugsmeridianen 28, 31 und 34 Grad östlich von Ferro) beziehen, zugrunde zu legen.

(2) Die Höhenangaben haben sich auf den Bezugshorizont der Landesvermessung (Höhe über Adria) zu beziehen.

(3) Beziehen sich Teile des Bergbaukartenwerks auf ein lokales Koordinatensystem, ist der Bezug auf das System der Landesvermessung durch Ermittlung der Parameter für die Koordinatentransformation von zumindest vier Punkten sowie durch Anbringen von jeweils zumindest zwei Randmarken an den Begrenzungen des Zeichenfeldes von Rissen, Karten oder Plänen herzustellen. Die Beschriftung der Randmarken ist gemäß § 35 Abs. 4 vorzunehmen.

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