§ 4 MargarineV

Alte FassungIn Kraft seit 10.6.1993

§ 4

(1) Margarineerzeugnisse und Mischfetterzeugnisse müssen leicht verständlich und an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und dauerhaft auf der Verpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett gekennzeichnet sein.

(2) Bei Erzeugnissen mit einem Gesamtfettgehalt von weniger als 80% ist der Fettgehalt in Prozenten, bei Mischfetterzeugnissen zusätzlich der Milchfettanteil in Prozenten des Gesamtfettgehaltes, jeweils in Verbindung mit der handelsüblichen Sachbezeichnung, anzugeben.

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