§ 4 MABG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

2. Hauptstück

Medizinische Assistenzberufe

1. Abschnitt

Berufsbilder und Berufsbezeichnungen Desinfektionsassistenz

§ 4.

(1) Die Desinfektionsassistenz umfasst die Reduktion und Beseitigung von Mikroorganismen und parasitären makroskopischen Organismen in Einrichtungen gemäß § 18 Abs. 1 nach ärztlicher Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht.

(2) Der Tätigkeitsbereich der Desinfektionsassistenz umfasst insbesondere

  1. 1. die Übernahme von kontaminiertem Instrumentarium sowie die Vorbereitung und Durchführung der weiteren manuellen und maschinellen Reinigung,
  2. 2. die Durchführung von Sicht- und Funktionskontrollen am gereinigten Instrumentarium,
  3. 3. die Vorbereitung des gereinigten Instrumentariums für und die Durchführung der Desinfektion und Sterilisation mittels Dampfsterilisatoren,
  4. 4. das Reinigen, Warten und Vorbereiten der im Rahmen der Desinfektion, Sterilisation und Entwesung eingesetzten Geräte sowie die Beseitigung einfacher Ablaufstörungen,
  5. 5. die Überwachung, Kontrolle und Dokumentation des Desinfektions- und Sterilisationsprozesses,
  6. 6. die Lagerung des Sterilguts und Kontrolle des Haltbarkeitsdatums sowie die Aufbereitung und Entsorgung von Ver- und Gebrauchsgütern,
  7. 7. die Durchführung der Desinfektion von Medizinprodukten sowie der Flächendesinfektion,
  8. 8. die Reduktion und Beseitigung (Entwesung, Entlausung) parasitärer makroskopischer Organismen von Menschen, Objekten und Räumen mittels chemischer Substanzen und
  9. 9. die Einhaltung der Sicherheits- und Qualitätsstandards im Rahmen der Desinfektion, Sterilisation und Entwesung.

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