§ 4. Verfahrensvorschrift.
Der Antrag zur Erteilung der Phytosanitären Bewilligung im Sinne des § 3 Abs. 2 hat folgende Angaben zu enthalten:
- a) die Anschrift des Absenders und des Empfängers,
- b) die Namhaftmachung einer im Inland wohnenden Person als Zustellungsbevollmächtigten (§ 26 Abs. 1 AVG. 1950),
- c) die Menge des Holzes, die Holzart, womöglich den Ort und die Zeit der Schlägerung des Holzes,
- d) das Transportmittel,
- e) die in Aussicht genommene Eintrittstelle und
- f) den in Aussicht genommenen Zeitraum der Ein- und Durchfuhr.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023
Gesetzesnummer
10003957
Dokumentnummer
NOR12044124
alte Dokumentnummer
N3196210036S
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