§ 4 Maßnahmen zum Schutze des Waldes anläßlich der Ein- und Durchfuhr von Holz

Alte FassungIn Kraft seit 28.4.1962

§ 4. Verfahrensvorschrift.

Der Antrag zur Erteilung der Phytosanitären Bewilligung im Sinne des § 3 Abs. 2 hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. a) die Anschrift des Absenders und des Empfängers,
  2. b) die Namhaftmachung einer im Inland wohnenden Person als Zustellungsbevollmächtigten (§ 26 Abs. 1 AVG. 1950),
  3. c) die Menge des Holzes, die Holzart, womöglich den Ort und die Zeit der Schlägerung des Holzes,
  4. d) das Transportmittel,
  5. e) die in Aussicht genommene Eintrittstelle und
  6. f) den in Aussicht genommenen Zeitraum der Ein- und Durchfuhr.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

10003957

Dokumentnummer

NOR12044124

alte Dokumentnummer

N3196210036S

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