§ 4 Maßnahmen nach dem Stickereiförderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2000

§ 4

Höhe der fortlaufenden Unterstützungen

(1) Die fortlaufenden Unterstützungen sind nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 je Unterstützungstag und je plombierte Maschine in zwei Stufen zu gewähren.

(2) In der Stufe I betragen die fortlaufenden Unterstützungen:

230 S für 4 1/2-Yard-Handstickmaschinen

335 S für 10-Yard-Stickmaschinen mit 1 Wagen

670 S für 10-Yard-Stickmaschinen

1005 S für 15-Yard-Stickmaschinen

1340 S für 21-Yard-Stickmaschinen

Die Stufe I beginnt bei Eintritt des Stickereibetriebs in das Bezugsrecht und endet, wenn der Unterstützungswerber das Doppelte seiner Beiträge an Unterstützungsbezügen erhalten hat.

(3) In der Stufe II betragen die fortlaufenden Unterstützungen:

160 S für 4 1/2-Yard-Handstickmaschinen

235 S für 10-Yard-Stickmaschinen mit 1 Wagen

470 S für 10-Yard-Stickmaschinen

705 S für 15-Yard-Stickmaschinen

940 S für 21-Yard-Stickmaschinen

Die Stufe II beginnt nach Ablauf der Stufe I undendet, wenn die Unterstützungszahlungen in der Stufe II die nachstehenden Belastungsgrenzen zuzüglich der Beitragsleistungen in der Stufe II überschreiten:

39.000 S für 4 1/2-Yard-Handstickmaschinen

67.500 S für 10-Yard-Stickmaschinen

mit 1 Wagen

135.000 S für 10-Yard-Stickmaschinen

202.500 S für 15-Yard-Stickmaschinen

270.000 S für 21-Yard-Stickmaschinen

Die Rückführung eines Stickereibetriebs von der Stufe II in die Stufe I ist dann möglich, wenn seine in der Stufe II geleisteten Beiträge die Unterstützungszahlungen der Stufe II überschreiten. Er wird mit seinem Beitragsüberschuß in die Stufe I zurückgeführt.

(4) In der Stufe III beträgt der Unterstützungssatz für alle Maschinen 20 S. Die Stufe III kommt dann zur Anwendung, wenn

  1. a) die Unterstützungszahlungen die Belastungsgrenzen nach Abs. 3 überschritten haben oder
  2. b) eine Stickmaschine innerhalb von zwölf Monaten mindestens neun Monate plombiert war.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2000

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

20001022

Dokumentnummer

NOR40012956

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