Hinweis auf die Unverbindlichkeit
§ 4.
Bei der Darstellung von Leistungen des Versicherungsunternehmens, Rückkaufswerten und prämienfreien Leistungen, die nicht garantiert sind, hat sowohl im Rahmen der vorvertraglichen als auch der jährlichen Informationen ein deutlicher Hinweis auf die Unverbindlichkeit zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2018
Gesetzesnummer
20009296
Dokumentnummer
NOR40175032
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