§ 4 LV-InfoV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Hinweis auf die Unverbindlichkeit

§ 4.

Bei der Darstellung von Leistungen des Versicherungsunternehmens, Rückkaufswerten und prämienfreien Leistungen, die nicht garantiert sind, hat sowohl im Rahmen der vorvertraglichen als auch der jährlichen Informationen ein deutlicher Hinweis auf die Unverbindlichkeit zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2018

Gesetzesnummer

20009296

Dokumentnummer

NOR40175032

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