Abs. 4 Z 2: zum Bezugszeitraum vgl. § 7 Abs. 3
Mindestbemessungsgrundlage
§ 4.
(1) Die Mindestbemessungsgrundlage bestimmt sich aus den folgenden Posten und ist zu jedem Bilanzstichtag zu ermitteln:
1. | + | Abgegrenzte Prämien (§ 146 Abs. 4 Posten III.1. VAG 2016); |
2. | + | Erträge aus Kapitalanlagen und Zinsenerträge (§ 146 Abs. 5 Posten IV.2. VAG 2016); |
3. | – | Aufwendungen für Kapitalanlagen und Zinsenaufwendungen (§ 146 Abs. 5 Posten IV.3. VAG 2016); |
4. | + | Sonstige versicherungstechnische Erträge (§ 146 Abs. 4 Posten III.4. VAG 2016); |
5. | – | Aufwendungen für Versicherungsfälle (§ 146 Abs. 4 Posten III.5. VAG 2016); |
6. | – | Erhöhung von versicherungstechnischen Rückstellungen (§ 146 Abs. 4 Posten III.6. VAG 2016) abzüglich der Aufwendungen für die Dotierung der Zinszusatzrückstellung gemäß § 3 der Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung – VU-HZV, BGBl. II Nr. 266/2016, in der jeweils geltenden Fassung; |
7. | + | Verminderung von versicherungstechnischen Rückstellungen (§ 146 Abs. 4 Posten III.7. VAG 2016) abzüglich der Erträge aus der Auflösung der Zinszusatzrückstellung gemäß § 3 VU-HZV; |
8. | – | Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb (§ 146 Abs. 4 Posten III.9. VAG 2016); |
9. | – | Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen (§ 146 Abs. 4 Posten III.11. VAG 2016); |
10. | + | Sonstige nichtversicherungstechnische Erträge (§ 146 Abs. 5 Posten IV.5. VAG 2016); |
11. | – | Sonstige nichtversicherungstechnische Aufwendungen (§ 146 Abs. 5 Posten IV.6. VAG 2016); |
12. | – | Steuern vom Einkommen und vom Ertrag (§ 146 Abs. 5 Posten IV.11. VAG 2016); |
13. | + | Auflösung der Risikorücklage gemäß § 143 VAG 2016 (§146 Abs. 5 Posten IV.13.a. VAG 2016); |
14. | – | Zuweisung an die Risikorücklage gemäß § 143 VAG 2016 (§ 146 Abs. 5 Posten IV.14.a. VAG 2016); |
15. | – | Aufwendungen für die Dotierung der Zinszusatzrückstellung gemäß Abs. 3 Z 3; |
16. | + | Erträge aus der Auflösung der Zinszusatzrückstellung gemäß § 3 Abs. 6 VU-HZV. |
(2) Die Höhe der Mindestbemessungsgrundlage im Sinne des § 92 Abs. 4 VAG 2016 ist das Maximum aus der Summe der Posten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 16 und dem Posten gemäß Abs. 1 Z 16.
(3) In der Berechnung gemäß Abs. 1 und 2 sind zu berücksichtigen:
- 1. die Posten gemäß Abs. 1 Z 2 und Z 3 im Verhältnis des mittleren Deckungserfordernisses des Geschäftsjahres der Lebensversicherungsverträge gemäß § 1 abzüglich des nicht gemäß Z 3 finanzierten Anteils der Zinszusatzrückstellung zu den mittleren gesamten Kapitalanlagen (§ 144 Abs. 2 Posten B. VAG 2016) und laufenden Guthaben bei Kreditinstituten, Schecks und Kassenbestand (§ 144 Abs. 2 Posten F.II. VAG 2016) des Geschäftsjahres;
- 2. alle anderen Posten gemäß Abs. 1 nur insoweit, als sie auf Lebensversicherungsverträge gemäß § 1 entfallen; Erträge und Aufwendungen, die nicht direkt zuordenbar sind, sind möglichst verursachungsgerecht mit Hilfe geeigneter Schlüssel auf diese aufzuteilen.
- 3. Für die Dotierung der Zinszusatzrückstellung gemäß § 3 VU-HZV kann bei der Ermittlung der Mindestbemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 Z 15 ein Betrag abgezogen werden, der nicht höher ist als das Minimum von 0,3% des mittleren Deckungserfordernisses des Geschäftsjahres der Lebensversicherungsverträge gemäß § 1 und der Hälfte der Differenz der Soll-Werte der Zinszusatzrückstellung gemäß § 3 VU-HZV vom aktuellen Bilanzstichtag zum vorherigen Bilanzstichtag. Der Betrag des Postens gemäß Abs. 1 Z 15 ist mit der Summe der Posten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 14 nach oben begrenzt.
(4) In der Berechnung gemäß Abs. 1 und 2 sind nicht zu berücksichtigen:
- 1. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag (§ 146 Abs. 5 Posten IV.11. VAG 2016), soweit sie auf die Dotierung oder Auflösung der Zinszusatzrückstellung gemäß § 3 VU-HZV entfallen;
- 2. der Aufwand oder Ertrag aus der Veränderung bilanzierter latenter Steuern.
(5) Wird die Höhe der vom Versicherungsunternehmen für den Vertragsabschluss und die Verwaltung des Versicherungsvertrags dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellten Kosten mit dem Versicherungsnehmer vertraglich vereinbart, dann sind für diese Versicherungsverträge die Teile der Posten in Abs. 1, die auf die geschäftsplanmäßig verrechneten Kosten und auf die verursachungsgerecht mit den Verträgen verbundenen Aufwendungen entfallen, bei der Ermittlung der Mindestbemessungsgrundlage nicht anzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2021
Gesetzesnummer
20009295
Dokumentnummer
NOR40187626
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