Hinweise bei Auslösung der Warnstufen
§ 4.
Der Luftgütebericht (§ 1) hat bei Auslösung der Warnstufen (§ 7 des Ozongesetzes) folgendes für die jeweiligen Warnstufen zu beinhalten:
- 1. Vorwarnstufe:
„Es sind an den Meßstellen ... und ... im
Ozonüberwachungsgebiet ... innerhalb von zwölf Stunden
- Ozonkonzentrationen größer 0,200 mg/m3 gemessen worden, und es ist auf Grund der meteorologischen Situation ein Gleichbleiben oder Ansteigen der Ozonkonzentration zu erwarten. Entsprechend dem Ozongesetz wurde somit die Vorwarnstufe ausgelöst.“ Ist anzunehmen, daß aus dem Namen der Meßstelle deren Lage für die Bevölkerung nicht genügend leicht erkennbar ist, können auch noch weitere Angaben zur Beschreibung der Lage der Meßstellen bzw. zur Beschreibung der Gegend, in welcher die Überschreitungen festgestellt wurden, angeführt werden;
- 2. Warnstufen I und II:
„Es sind an den Meßstellen ... und ... im
Ozonüberwachungsgebiet ... innerhalb von zwölf Stunden
Ozonkonzentrationen größer 0,260 mg/m3 (bei Warnstufe II größer
0,360 mg/m3) gemessen worden, und es ist zu erwarten, daß
innerhalb der nächsten 24 Stunden der Warnwert der Warnstufe
... (I oder II) überschritten werden könnte. Entsprechend dem
Ozongesetz wurde somit die Warnstufe ... (I oder II)
ausgelöst.“
- Ist anzunehmen, daß aus dem Namen der Meßstelle nicht deren Lage für die Bevölkerung genügend leicht erkennbar ist, können auch noch weitere Angaben zur Beschreibung der Lage der Meßstellen bzw. zur Beschreibung der Gegend, in welcher die Überschreitungen festgestellt wurden, angeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010715
Dokumentnummer
NOR12136027
alte Dokumentnummer
N8199223639J
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