§ 4 LRG-K

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Genehmigung von Dampfkesselanlagen

§ 4.

(1) Die Errichtung und Inbetriebnahme von Dampfkesselanlagen, deren Brennstoffwärmeleistung 50 kW übersteigt, bedarf der Genehmigung durch die Behörde. Wer eine Dampfkesselanlage errichten will, hat die Genehmigung bei der Behörde zu beantragen.

(2) Dem Antrag nach Abs. 1 sind alle für eine umfassende technische Prüfung und Beurteilung der beabsichtigten Dampfkesselanlage erforderlichen Pläne, Skizzen und Beschreibungen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen.

(3) Wird die Genehmigung einer Dampfkesselanlage

  1. 1. für feste oder flüssige Brennstoffe, für Mischfeuerungen sowie für Beheizung mittels Abwärme mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 500 kW oder
  2. 2. für gasförmige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 2 MW

(4) Sind Einwendungen gemäß Abs. 3 eingelangt, hat die Behörde jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Dabei ist, wenn die beabsichtigte Dampfkesselanlage nach den Bestimmungen des Art. 48 des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/1925, in der Fassung des § 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1948 und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen überwachungspflichtig ist, das zuständige Überwachungsorgan zu hören.

(5) Werden von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Dampfkesselanlage vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift über die Verhandlung zu beurkunden. Im übrigen sind solche Einwendungen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

(6) Die Entscheidung der Behörde hat binnen drei Monaten nach Einlangen des vollständigen Antrages (Abs. 2) oder im Falle einer mündlichen Verhandlung binnen drei Monaten nach dieser zu ergehen.

(7) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 ist - erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen - zu erteilen, wenn zu erwarten ist, daß

  1. 1. im Betrieb die gemäß Abs. 8 vorzuschreibenden Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, und
  2. 2. durch die Dampfkesselanlage keine Immissionen bewirkt werden, die
  1. a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden oder
  2. b) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973 führen.

(8) Der Bescheid, mit dem die Dampfkesselanlage genehmigt wird, hat jedenfalls zu enthalten

  1. a) die zur Verwendung gelangenden Brennstoffarten,
  2. b) die zulässigen Emissionsgrenzwerte,
  3. c) die Schornsteinhöhe,
  4. d) allfällig erforderliche Auflagen, insbesondere gemäß Abs. 9 und § 8,
  5. e) die Anordnung, daß die Fertigstellung der Anlage der zuständigen Behörde anzuzeigen ist,
  6. f) die Feststellung, in welchem Fall einer Betriebsstörung eine erhebliche Überschreitung der Emissionsgrenzwerte auf längere Zeit im Sinne des § 10 Abs. 6 vorliegt.

(9) Ist zu erwarten, daß durch die Emissionen der Dampfkesselanlage auf Grund besonderer meteorologischer Verhältnisse im Zusammenwirken mit örtlichen Gegebenheiten Immissionen verursacht werden, die zeitweise das Einhalten der Bestimmungen des Abs. 7 Z 2 verhindern, so ist der Betreiber durch entsprechende Auflagen im Genehmigungsbescheid zu verpflichten, während solcher Zeitspannen auf Anordnung der Behörde den Betrieb der Dampfkesselanlage auf andere, schadstoffärmere Brennstoffe umzustellen oder den Betrieb einzuschränken oder einzustellen.

(10) Die Behörde hat im Genehmigungsbescheid anzuordnen, daß die Dampfkesselanlage erst auf Grund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden darf, wenn das Emissionsverhalten der Dampfkesselanlage zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht ausreichend beurteilt werden kann. Die Behörde kann im Genehmigungsbescheid anordnen, daß die Dampfkesselanlage erst auf Grund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden darf, wenn ihre Brennstoffwärmeleistung mehr als 2 MW beträgt. In diesen Fällen ist vor Erteilung der Betriebsbewilligung ein befristeter Probebetrieb anzuordnen. Für die Festlegung und Durchführung des Probebetriebes gilt § 78 Abs. 2 Gewerbeordnung 1973, für die Durchführung eines Versuchsbetriebes gilt § 354 Gewerbeordnung 1973.

(11) Die Betriebsbewilligung gemäß Abs. 10 ist zu erteilen, wenn sich die Behörde an Ort und Stelle überzeugt hat, daß die im Genehmigungsbescheid nach Abs. 7 enthaltenen Angaben und Auflagen erfüllt sind.

(12) Wird eine Dampfkesselanlage, für welche eine Betriebsbewilligung gemäß Abs. 11 erteilt wurde, nach deren Erteilung während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mehr als drei Jahren nicht betrieben, so erlischt die Betriebsbewilligung.

(13) Wird binnen drei Jahren nach Erteilung des Genehmigungsbescheides mit der Errichtung der Dampfkesselanlage nicht begonnen, so tritt dieser Bescheid außer Kraft.

(14) Ergibt sich nach Genehmigung der Dampfkesselanlage, daß die gemäß § 4 Abs. 7 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid und gegebenenfalls im Betriebsbewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Dampfkesselanlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Dampfkesselanlage zu berücksichtigen. Zugunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Dampfkesselanlage Nachbarn geworden sind, sind solche Auflagen nur insoweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind.

(15) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zum Schutz der gemäß § 2 wahrzunehmenden Interessen durch Verordnung Anforderungen an die Beschaffenheit jener Brennstoffe festlegen, die zum Betrieb von Dampfkesselanlagen verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010537

Dokumentnummer

NOR12134549

alte Dokumentnummer

N8198816806J

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