§ 4 LMSVG-AbV

Alte FassungIn Kraft seit 11.10.2006

Gemäß §§ 61 Abs. 4, 61a Abs. 3 und 63 Abs. 4 LMSVG sowie § 11 Abs. 4 EU-QuaDG unterliegen die in der LMSVG-Abgabenverordnung genannten Gebühren einer Valorisierung. Die sich ändernden Beträge werden auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz veröffentlicht und sind unter folgendem Link abrufbar: https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/lebensmittel/lebensmittelkontrolle/lm_gebuehren.html

Ausfuhrberechtigung

§ 4.

Für die Erteilung einer Ausfuhrberechtigung ist unbeschadet des § 2 eine Gebühr in der Höhe von 180 € zu entrichten.

Gemäß §§ 61 Abs. 4, 61a Abs. 3 und 63 Abs. 4 LMSVG sowie § 11 Abs. 4 EU-QuaDG unterliegen die in der LMSVG-Abgabenverordnung genannten Gebühren einer Valorisierung. Die sich ändernden Beträge werden auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz veröffentlicht und sind unter folgendem Link abrufbar:

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2022

Gesetzesnummer

20005023

Dokumentnummer

NOR40082403

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)