§ 4 LMSVG

Alte FassungIn Kraft seit 21.1.2006

Vollziehung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft

§ 4

(1) Die in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft sind samt Änderungsverordnungen und Durchführungsvorschriften im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen.

(2) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung die Anlage zu aktualisieren.

(3) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie nach Anhören der Codexkommission mit Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft in sinngemäßer Anwendung der §§ 6, 19 und 20 erlassen.

(4) Antrags- oder Meldeverfahren auf Grund von in der Anlage Teil 1 genannten Rechtsvorschriften sind von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen durchzuführen.

(5) Antrags-, Melde-, Genehmigungs-, Zulassungs- oder Untersagungsverfahren auf Grund von in der Anlage Teil 2 genannten Rechtsvorschriften sind vom Landeshauptmann durchzuführen.

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