Eier
§ 4.
(1) Einzelhandelsunternehmen, die im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Eier oder verschiedene Eibestandteile oder Mischungen verschiedener Eibestandteile verarbeiten oder die Verarbeitungserzeugnisse weiterverarbeiten oder Flüssigei herstellen, haben die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu erfüllen.
- 1. Einzelhandelsunternehmen, in denen die im eigenen Betrieb hergestellten Eiprodukte, Flüssigeier, Eibestandteile oder Mischungen verschiedener Eibestandteile im selben Betrieb zur Herstellung von Lebensmitteln dienen, die unmittelbar zur direkten Abgabe an den Endverbraucher bestimmt sind und
- 2. Einzelhandelsunternehmen, die Eier oder verschiedene Eibestandteile oder Mischungen verschiedener Eibestandteile oder Flüssigei zu Lebensmitteln verarbeiten, die im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 auch Erzeugnisse pflanzlichen Ursprunges enthalten und vor dem Inverkehrbringen einem Erhitzungsverfahren oder einer sonstigen Behandlung unterzogen werden, welche gewährleisten, dass pathogene Mikroorganismen abgetötet werden.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2020
Gesetzesnummer
20004636
Dokumentnummer
NOR40076220
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