§ 4 LMHygiene-EinzelhV

Alte FassungIn Kraft seit 02.3.2006

Eier

§ 4.

(1) Einzelhandelsunternehmen, die im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Eier oder verschiedene Eibestandteile oder Mischungen verschiedener Eibestandteile verarbeiten oder die Verarbeitungserzeugnisse weiterverarbeiten oder Flüssigei herstellen, haben die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu erfüllen.

(2) Ausgenommen davon sind:

  1. 1. Einzelhandelsunternehmen, in denen die im eigenen Betrieb hergestellten Eiprodukte, Flüssigeier, Eibestandteile oder Mischungen verschiedener Eibestandteile im selben Betrieb zur Herstellung von Lebensmitteln dienen, die unmittelbar zur direkten Abgabe an den Endverbraucher bestimmt sind und
  2. 2. Einzelhandelsunternehmen, die Eier oder verschiedene Eibestandteile oder Mischungen verschiedener Eibestandteile oder Flüssigei zu Lebensmitteln verarbeiten, die im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 auch Erzeugnisse pflanzlichen Ursprunges enthalten und vor dem Inverkehrbringen einem Erhitzungsverfahren oder einer sonstigen Behandlung unterzogen werden, welche gewährleisten, dass pathogene Mikroorganismen abgetötet werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Gesetzesnummer

20004636

Dokumentnummer

NOR40076220

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