§ 4 LKW-Tafel-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1995

Besondere Bestimmungen hinsichtlich Konzessionen für den Güterfernverkehr

§ 4.

Die an Kraftfahrzeugen zur Verwendung im Güterfernverkehr (§ 3 Abs. 2 Z 2 Güterbeförderungsgesetz) anzubringenden Tafeln sind in weißer Grundfarbe auszuführen. Als Bezeichnung im Sinne des § 1 Abs. 4 Z 1 muß in Großbuchstaben mit einer Höhe von 57 mm das Wort „FERN“ und unterhalb desselben in Großbuchstaben mit einer Höhe von 16 mm das Wort „VERKEHR“ eingepreßt sein.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Gesetzesnummer

10007629

Dokumentnummer

NOR12084831

alte Dokumentnummer

N5199526057L

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