Besondere Bestimmungen hinsichtlich Konzessionen für den Güterfernverkehr
§ 4.
Die an Kraftfahrzeugen zur Verwendung im Güterfernverkehr (§ 3 Abs. 2 Z 2 Güterbeförderungsgesetz) anzubringenden Tafeln sind in weißer Grundfarbe auszuführen. Als Bezeichnung im Sinne des § 1 Abs. 4 Z 1 muß in Großbuchstaben mit einer Höhe von 57 mm das Wort „FERN“ und unterhalb desselben in Großbuchstaben mit einer Höhe von 16 mm das Wort „VERKEHR“ eingepreßt sein.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Gesetzesnummer
10007629
Dokumentnummer
NOR12084831
alte Dokumentnummer
N5199526057L
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