Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 93/2008).
§ 4.
Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler, die an einem Sprachheilkurs teilnehmen, betragen zusätzlich 5,45 €
zu den jeweils maßgeblichen Höchstbeträgen gem. § 1 für Volksschulen, Hauptschulen und allgemeinbildenden höheren Schulen-Unterstufen.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025
Gesetzesnummer
20005309
Dokumentnummer
NOR40087153
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