§ 4 Limit-Verordnung 2007/08

Alte FassungIn Kraft seit 21.4.2007

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 93/2008).

§ 4.

Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler, die an einem Sprachheilkurs teilnehmen, betragen zusätzlich 5,45 €

zu den jeweils maßgeblichen Höchstbeträgen gem. § 1 für Volksschulen, Hauptschulen und allgemeinbildenden höheren Schulen-Unterstufen.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025

Gesetzesnummer

20005309

Dokumentnummer

NOR40087153

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