§ 4 Limit-Verordnung 2000

Alte FassungIn Kraft seit 04.5.2000

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 26/2001).

§ 4.

Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler, die an einem Sprachheilkurs teilnehmen, betragen zusätzlich 75 S zu den jeweils maßgeblichen Höchstbeträgen gemäß § 1 für Volksschulen, Hauptschulen und allgemeinbildenden höheren Schulen - Unterstufen.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025

Gesetzesnummer

20000646

Dokumentnummer

NOR40007485

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