Abschnitt III
Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit
§ 4.
Maßnahmen, die der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 dienen, sind
- 1. Gewährung von Zinsenzuschüssen, Prämien, zinsengünstigen Darlehen und Bürgschaftsübernahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit;
- 2. Gewährung von Prämien und Übernahmen von Bürgschaften für Betriebsneugründungen und übernahmen;
- 3. Übernahme von Garantien und Ausfallsbürgschaften durch Finanzierungsgarantiegesellschaften;
- 4. Gewährung von Produktionskrediten, Rahmenkrediten und Fakturenvorschüssen sowie Exportrisikogarantien für Exportgeschäfte;
- 5. Gewährung von zinsengünstigen Darlehen, nichtrückzahlbaren Förderungsbeiträgen, Zinsenzuschüssen und Übernahme von Haftungen für Forschungs- und Entwicklungsprojekte.
Schlagworte
Betriebsübernahme
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10006725
Dokumentnummer
NOR12073519
alte Dokumentnummer
N5198226040L
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