materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 270/2019
Weihnachtsremuneration
§ 4.
Jeder Lehrling erhält einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe einer monatlichen Lehrlingsentschädigung, die spätestens am 30. November zu bezahlen ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Gesetzesnummer
20010313
Dokumentnummer
NOR40207706
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