§ 4 Lehrlingsentschädigung für Veranstaltungstechniker/innen

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2017

Weihnachtsremuneration

§ 4.

Jeder Lehrling erhält einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe einer monatlichen Lehrlingsentschädigung, die spätestens am 30. November zu bezahlen ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2018

Gesetzesnummer

20010021

Dokumentnummer

NOR40198663

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)