§ 4 Lehrlingsentschädigung für Sportadministratorinnen und Sportadministratoren

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2020

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 422/2021

Basis für die Überstundenberechnung gemäß § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG

Basis für die Überstundenberechnung gemäß § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG

§ 4.

Gibt es in einem Betrieb keinen einschlägigen Facharbeiterlohn iSd § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung von Lehrlingen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich der Berechnung der Grundstundenvergütung und des Zuschlags Abschnitt 2 G Ziffer 1.7 des Kollektivvertrages für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben vom 21. November 2019, KV 103/2020, heranzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2021

Gesetzesnummer

20011268

Dokumentnummer

NOR40226263

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)