§ 4 Lehrlingsentschädigung für Sportadministratoren und Sportadministratorinnen

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2019

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 386/2020

Basis für die Überstundenberechnung gemäß § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG

Basis für die Überstundenberechnung gemäß § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG

§ 4.

Gibt es in einem Betrieb keinen einschlägigen Facharbeiterlohn iSd § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung von Lehrlingen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich der Berechnung der Grundstundenvergütung und des Zuschlags Abschnitt 2 G Ziffer 1.7 des Kollektivvertrages für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben vom 17. Dezember 2018, KV 60/2019, heranzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2020

Gesetzesnummer

20010759

Dokumentnummer

NOR40217328

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