materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 232/2025
Weihnachtsremuneration
§ 4.
Jeder Lehrling erhält einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, die spätestens am 30. November zu bezahlen ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Gesetzesnummer
20012704
Dokumentnummer
NOR40265720
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