§ 4 Lehrbeauftragtengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

§ 4

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport, bezüglich der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten jedoch der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich des § 3 jedoch im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

(3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Bundesgesetz über die Vergütung der Unterrichtstätigkeit der Lehrbeauftragten im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 343/1981, außer Kraft.

(4) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt § 3 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 346/1973, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 504/1977 außer Kraft.

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