§ 4 Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Prüfung

§ 4.

(1) Im Verfahren über Betriebsbeschränkungen gemäß § 5 sind die im Anhang 1 genannten Informationen zu berücksichtigen, soweit dies für die betreffenden Betriebsbeschränkungen und die Merkmale des Flughafens angemessen und möglich ist.

(2) Müssen Flughafenprojekte gemäß dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993, einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden, wird davon ausgegangen, dass diese die Anforderungen des Abs. 1 erfüllt, sofern bei der Prüfung die im Anhang 1 genannten Informationen soweit als möglich berücksichtigt wurden.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20004102

Dokumentnummer

NOR40064447

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)