Registrierung
§ 4.
(1) Unternehmer, die landwirtschaftliche Ausgangsstoffe als nachhaltig ausweisen, haben dies bei der Agrarmarkt Austria zu melden. Im Rahmen der Registrierung prüft die Agrarmarkt Austria das Vorliegen der Anforderungen nach § 3.
(2) Landwirtschaftliche Betriebe, die einen Sammelantrag gemäß INVEKOS-CC-Verordnung 2010, BGBl. II Nr. 492/2009, beantragt haben und die Anforderungen nach § 2 erfüllen, gelten als registriert; sonstige landwirtschaftliche Betriebe sind bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 auf Antrag zu registrieren.
(3) Die Agrarmarkt Austria hat ein Verzeichnis der registrierten Unternehmen zu führen, welches zu veröffentlichen ist.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2018
Gesetzesnummer
20006876
Dokumentnummer
NOR40121267
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