§ 4 Landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2010

Registrierung

§ 4.

(1) Unternehmer, die landwirtschaftliche Ausgangsstoffe als nachhaltig ausweisen, haben dies bei der Agrarmarkt Austria zu melden. Im Rahmen der Registrierung prüft die Agrarmarkt Austria das Vorliegen der Anforderungen nach § 3.

(2) Landwirtschaftliche Betriebe, die einen Sammelantrag gemäß INVEKOS-CC-Verordnung 2010, BGBl. II Nr. 492/2009, beantragt haben und die Anforderungen nach § 2 erfüllen, gelten als registriert; sonstige landwirtschaftliche Betriebe sind bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 auf Antrag zu registrieren.

(3) Die Agrarmarkt Austria hat ein Verzeichnis der registrierten Unternehmen zu führen, welches zu veröffentlichen ist.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2018

Gesetzesnummer

20006876

Dokumentnummer

NOR40121267

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