§ 4 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2001

§ 4. Unentgeltlichkeit des Unterrichtes

(1) Der Besuch der im § 1 genannten öffentlichen Schulen ist unentgeltlich.

(2) Die durch gesonderte Vorschriften geregelte Einhebung von Prüfungstaxen und Unfallversicherungsprämien wird hiedurch nicht berührt.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Höhe

  1. a) des jeweiligen Schülerheimbeitrages so, daß die laufenden Ausgaben für Unterbringung, Verpflegung, Betreuung und Heimbetrieb gedeckt sind, und
  2. b) der Lern- und Arbeitsmittelbeiträge so, daß sie kostendeckend sind, festzusetzen. Die Beiträge sind Einnahmen des Bundes.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann den Schülerheimbeitrag bei Bedürftigkeit im Einzelfalle ermäßigen oder nachlassen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

10009289

Dokumentnummer

NOR40019447

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