§ 4 KWK-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 23.2.2009

Ziele

§ 4

Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, durch die Unterstützung von bestehenden KWK-Anlagen zur öffentlichen Fernwärmeversorgung deren weiteren Betrieb sicherzustellen und deren Modernisierung zu fördern.

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