§ 4 KuKuSpoSiG

Alte FassungIn Kraft seit 06.5.2020

Inkrafttreten und Außerkrafttreten; zeitlicher Anwendungsbereich

§ 4.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

(2) Dieses Bundesgesetz ist auf Rückzahlungspflichten für nach dem 13. März 2020 entfallene Kunst-, Kultur- oder Sportereignisse oder für nach dem 13. März 2020 durchgeführte Schließungen von Kunst- oder Kultureinrichtungen anzuwenden.

(3) Ungeachtet des Abs. 1 über das Außerkrafttreten ist die Bestimmung des § 2 Abs. 3 über die Auszahlungspflicht über das Datum des Außerkrafttretens hinaus anzuwenden.

Schlagworte

Kunstereignis, Kulturereignis, Kunsteinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021

Gesetzesnummer

20011165

Dokumentnummer

NOR40223112

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