Inkrafttreten und Außerkrafttreten; zeitlicher Anwendungsbereich
§ 4.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
(2) Dieses Bundesgesetz ist auf Rückzahlungspflichten für nach dem 13. März 2020 entfallene Kunst-, Kultur- oder Sportereignisse oder für nach dem 13. März 2020 durchgeführte Schließungen von Kunst- oder Kultureinrichtungen anzuwenden.
(3) Ungeachtet des Abs. 1 über das Außerkrafttreten ist die Bestimmung des § 2 Abs. 3 über die Auszahlungspflicht über das Datum des Außerkrafttretens hinaus anzuwenden.
Schlagworte
Kunstereignis, Kulturereignis, Kunsteinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2021
Gesetzesnummer
20011165
Dokumentnummer
NOR40223112
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