§ 4 KSG

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2011

Nationales Klimaschutzkomitee

§ 4.

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat ein Nationales Klimaschutzkomitee einzurichten.

(2) Aufgabe des Nationalen Klimaschutzkomitees ist die Erörterung von Grundsatzfragen zur langfristigen österreichischen Klimapolitik, insbesondere die Ausarbeitung von Klimaschutzstrategien als Planungsgrundlage für die Aufteilung von Höchstmengen von Treibhausgasemissionen auf Sektoren für Verpflichtungszeiträume ab dem Jahr 2013, von langfristigen Szenarien zur Steigerung der Energieeffizienz und des Anteils erneuerbarer Energieträger am Endenergieverbrauch sowie von langfristigen Reduktionspfaden hin zu einer kohlenstoffarmen Gesellschaft. Die Fortschrittsberichte (§ 6) betreffend Einhaltung der gemäß § 3 Abs. 1 festgelegten Höchstmengen von Treibhausgasemissionen und die Berichte gemäß § 3 Abs. 4 sind in den Arbeiten des Nationalen Klimaschutzkomitees zu berücksichtigen.

(3) Die Ausarbeitung von Planungsgrundlagen für die Aufteilung von Höchstmengen von Treibhausgasemissionen auf Sektoren für Verpflichtungszeiträume ab dem Jahr 2013 erfolgt jeweils auf Grundlage eines Vorschlags des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Basis von im Inland wirksamen Maßnahmen. Die endgültige Festlegung der Aufteilung erfolgt im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung, wobei diese Aufteilung auch in der Anlage 2 festzuhalten ist.

(4) Das Nationale Klimaschutzkomitee setzt sich aus je einem hochrangigen Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für Justiz, des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend, des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, des Bundesministeriums für Gesundheit, der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern, des Österreichischen Gewerkschaftsbunds sowie der neun Bundesländer zusammen. Das Nationale Klimaschutzkomitee fasst seine Empfehlungen gemäß Abs. 2 mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vertreter. Die näheren Modalitäten regelt eine Geschäftsordnung, welche vom Nationalen Klimaschutzkomitee bei seiner ersten Sitzung beschlossen wird.

(5) Vorsitzender des Nationalen Klimaschutzkomitees ist der Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Stellvertretender Vorsitzender ist der Vertreter jenes Bundeslandes, das den Vorsitz im Rahmen der Landesumweltreferentenkonferenz führt.

(6) Das Nationale Klimaschutzkomitee tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20007500

Dokumentnummer

NOR40132324

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