§ 4.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Wahrung außenpolitischer Interessen der Republik Österreich nach Anhörung des Rates für Auswärtige Angelegenheiten die Ausfuhr von Kriegsmaterial sowie von zivilen Waffen und ziviler Munition in bestimmte Staaten durch Verordnung zu untersagen.
Schlagworte
Exportbeschränkung
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2024
Gesetzesnummer
10000609
Dokumentnummer
NOR12008905
alte Dokumentnummer
N1197710528P
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)