§ 4 KrMatG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

§ 4.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Wahrung außenpolitischer Interessen der Republik Österreich nach Anhörung des Rates für Auswärtige Angelegenheiten die Ausfuhr von Kriegsmaterial sowie von zivilen Waffen und ziviler Munition in bestimmte Staaten durch Verordnung zu untersagen.

Schlagworte

Exportbeschränkung

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2024

Gesetzesnummer

10000609

Dokumentnummer

NOR12008905

alte Dokumentnummer

N1197710528P

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