§ 4 Krankenkassen-Strukturfondsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 15.6.2009

Koordinierung der Maßnahmen und Ziele

§ 4.

(1) Zwischen dem Hauptverband und den Gebietskrankenkassen sind Ziele sowie Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele zu vereinbaren, die dem § 3 Abs. 1 und den Richtlinien gemäß § 3 Abs. 2 entsprechen. Auf ein angemessenes Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen einer Maßnahme, die Messbarkeit der Ziele und die Evaluationsfähigkeit der Maßnahmen ist Bedacht zu nehmen. Der Hauptverband hat mit den Trägern die Kriterien zu vereinbaren, nach denen die Zielerreichung beurteilt wird. Die Maßnahmen der Gebietskrankenkassen und die Gewährung von Zuschüssen sind durch den Hauptverband zu koordinieren.

(2) Die vom Hauptverband koordinierten Maßnahmen sind vom Vorsitzenden des Verbandsvorstandes spätestens am 15. Dezember des der Mittelvergabe vorangehenden Jahres, erstmals im Jahr 2009, dem Bundesminister für Gesundheit und dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen und mit diesen abzustimmen. Nach erfolgter Abstimmung sind die Mittel des Fonds im Ausmaß der jeweiligen jährlichen Dotierung zur Gänze an den Hauptverband zu überweisen. Diese Mittel sind getrennt vom sonstigen Vermögen des Hauptverbandes zu verwalten.

(3) Bei der Koordinierung der Maßnahmen hat sich der Hauptverband eines Zielsteuerungssystems im Sinne des § 441e des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 (ASVG), zu bedienen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)