Ziele
§ 4.
Ziele dieses Bundesgesetzes sind
- 1. die Unterstützung der Energieerzeugung in hocheffizienten KWK-Anlagen zur öffentlichen Fernwärmeversorgung bundeseinheitlich in einem solchen Ausmaß zu ermöglichen, dass deren weiterer Betrieb aus Gründen des Umweltschutzes und der Versorgungssicherheit sichergestellt werden kann;
- 2. die Schaffung von Branchenregeln für ein Zuteilungs- und Ankaufssystem von KWK-Punkten und für die Berechtigungen und Verpflichtungen der Marktteilnehmer zur Sicherstellung des Einsatzes bestehender hocheffizienter KWK-Anlagen ohne Einsatz staatlicher Mittel und ohne Verfügungsgewalt des Staates oder vom Staat mit der Verwaltung beauftragter Stellen über diese Mittel.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2017
Gesetzesnummer
20008915
Dokumentnummer
NOR40164347
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