2. Abschnitt
Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer Ermittlung der Kapitalpuffer-Anforderung
§ 4.
(1) Die institutsspezifische Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer gemäß § 23a Abs. 1 BWG ergibt sich aus dem gewichteten Durchschnitt der Quoten der antizyklischen Kapitalpuffer, die in den Mitgliedstaaten und Drittländern gelten, in denen die wesentlichen Kreditrisikopositionen gemäß § 5 des Kreditinstituts belegen sind, multipliziert mit dem Gesamtrisikobetrag gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 .
(2) Für die Berechnung des gewichteten Durchschnitts gemäß Abs. 1 ist die jeweils von der zuständigen Aufsichtsbehörde für den jeweiligen Mitgliedstaat bzw. das jeweilige Drittland festgelegte Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer mit dem Quotienten zu multiplizieren, der sich aus der Gegenüberstellung von den gemäß Teil 3 Titel II und IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelten Gesamteigenmittelanforderungen zur Unterlegung der wesentlichen Kreditrisikopositionen in dem betreffenden Mitgliedstaat bzw. in dem betreffenden Drittland und den Gesamteigenmittelanforderungen zur Unterlegung des Kreditrisikos aller wesentlichen Kreditrisikopositionen ergibt.
(3) Für die Zwecke des § 23a Abs. 3 Z 2 BWG beträgt ab dem 1. Jänner 2016 die Kapitalpuffer-Quote für im Inland belegene wesentliche Kreditrisikopositionen 0%.
(4) Wird von der zuständigen Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittlandes für ihren Mitgliedstaat oder für ihr Drittland eine Quote von über 2,5% festgelegt, so ist für die Zwecke des Abs. 1 für wesentliche Kreditrisikopositionen in diesem Mitgliedstaat oder Drittland eine Quote von 2,5% heranzuziehen.
(5) Setzt eine zuständige Drittlandsbehörde eine nationale Pufferquote fest, so gilt diese zwölf Monate nach dem Datum, an dem die zuständige Drittlandsbehörde eine Änderung der Pufferquote bekanntgegeben hat.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2021
Gesetzesnummer
20009410
Dokumentnummer
NOR40177234
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