§ 4
(1) Für die Bewertung der Kosten sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Tagespreise oder Standardpreise in Schillingwährung (ab 1. Jänner 2002 in Euro) heranzuziehen.
(2) Die Bewertung der entgeltlichen Leistungen hat nach den erzielten Erlösen, die der nicht entgeltlichen Leistungen nach deren Kosten zu erfolgen.
(3) Die innerbetrieblichen Leistungen sind nach den dafür üblichen Marktpreisen, mit den Kosten oder mit festgelegten Verrechnungssätzen zu bewerten.
(4) Für gleichartige Güter und Leistungen sind gleichartige Bewertungssätze heranzuziehen.
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