§ 4 Kontrolle der Verbraucherinformation bei Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur

Alte FassungIn Kraft seit 28.6.2008

Berichtspflicht

§ 4

Das Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) als Kontrollstelle gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 VNG teilt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Verwendung eines von diesem aufgelegten Formblattes jährlich in elektronischer Form bis 31. Jänner des Folgejahres die Anzahl der durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnis mit.

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