§ 4 KOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2004

Rundfunkbeirat

§ 4.

(1) Zur Beratung der KommAustria wird ein Rundfunkbeirat eingerichtet, dem vor der Erteilung von Zulassungen und Genehmigung von Programmänderungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.

(2) Der Rundfunkbeirat besteht aus sechs Mitgliedern, die von der Bundesregierung für die Dauer von sechs Jahren ernannt werden. Hinsichtlich eines Mitgliedes hat die Bundesregierung Bestellungsvorschläge der Länder einzuholen. Die Mitglieder haben ausreichende rechtliche, betriebswirtschaftliche, technische oder kommunikationswissenschaftliche Kenntnisse aufzuweisen.

(3) Die Tätigkeit im Rundfunkbeirat ist ehrenamtlich. Den Mitgliedern sind die Reisespesen zu ersetzen. Die Kosten des Rundfunkbeirats sind von der RTR-GmbH (§ 5) zu tragen.

(4) Der Rundfunkbeirat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die Dauer von sechs Jahren zu wählen.

(5) Der Rundfunkbeirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Mit der Geschäftsführung ist die RTR-GmbH betraut. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(6) Beschlüsse im Rundfunkbeirat werden bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder mit einfacher Mehrheit gefasst.

(7) Die Einberufung des Rundfunkbeirats erfolgt durch den Leiter der KommAustria.

(8) Die Funktionsperiode der Mitglieder endet

  1. 1. durch Zeitablauf,
  2. 2. durch Tod,
  3. 3. durch Abberufung,
  4. 4. durch Verzicht auf die Funktion.

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