§ 4 KMU-Förderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 08.1.2021

Richtlinien

§ 4.

(1) Für die Durchführung von Förderungsmaßnahmen sind Richtlinien zu erlassen.

(2) Diese Förderungsrichtlinien haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über

  1. 1. den Gegenstand der Förderung;
  2. 2. die förderbaren Kosten;
  3. 3. persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen der Förderung;
  4. 4. Art und Ausmaß der Förderung;
  5. 5. die Höhe eines allfälligen Entgeltes (insbesondere Haftungs- oder Bearbeitungsentgelt);
  6. 6. das Verfahren
  1. a) Ansuchen (Art und Umfang der erforderlichen Unterlagen)
  2. b) Entscheidung über ein Förderungsansuchen
  3. c) Auszahlungsmodus
  4. d) Kontrollrechte
  5. e) Einstellung und Rückforderung der Förderung;
  1. 7. den Gerichtsstand.

(2a) Die Richtlinien für die Maßnahmen zur Abdeckung des Risikos im Sinne des § 3 Abs. 1 der PRV sind von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu erlassen.

(3) Diese Richtlinien sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Aus besonderen in der Eigenart der betreffenden Förderung gelegenen Gründen, insbesondere wegen des Umfanges solcher Richtlinien, kann die Kundmachung auf den Hinweis beschränkt werden, daß Richtlinien erlassen wurden und wo in diese Einsicht genommen werden kann oder wo solche erhältlich sind.

Schlagworte

Haftungsentgelt

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2021

Gesetzesnummer

10007820

Dokumentnummer

NOR40229934

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