Werbung
§ 4.
(1) Die Werbung für der Prospektpflicht unterliegende Wertpapiere oder Veranlagungen darf nur unter gleichzeitigem Hinweis auf den veröffentlichten Prospekt und auf die Veröffentlichungen nach den §§ 6 und 10 erfolgen.
(2) Bei einer Werbung für Wertpapier- oder Veranlagungsarten ist kein Hinweis nach Abs. 1 erforderlich.
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