§ 4 Kleiner Grenzverkehr, Rechtshilfe in Zollstrafsachen

Alte FassungIn Kraft seit 02.3.1923

Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).

§ 4.

  1. 1. Auf den dem öffentlichen Verkehre dienenden Eisenbahnen ist die Beförderung von Personen, Gütern und Gepäck über die Zollgrenze bei Tag und Nacht gestattet.
  2. 2. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, die Fahrordnung für alle die Grenze überschreitenden Züge und jede Änderung darin den auf den Bahnhöfen aufgestellten Zollämtern und Zweigstellen (Eisenbahnzollämter) spätestens 8 Tage, bevor sie in Wirksamkeit treten, anzuzeigen. Den Eisenbahnzollämtern sind auch größere Verspätungen der Züge, deren Ausfall sowie zu erwartende Sonderzüge und einzelne Lokomotiven so zeitig als möglich anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Gesetzesnummer

10003742

Dokumentnummer

NOR12041406

alte Dokumentnummer

N3192310994O

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