§ 4 KGAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2012

Stundenanzahl und Ausbildungsinhalte

§ 4.

(1) Die Reihenfolge der in denAnlagen vorgenommenen Auflistung der jeweiligen Lehr- und Lerninhalte bildet lediglich eine Richtschnur, jedoch keine Bindung für die tatsächliche – jeweils nach didaktischen und praktischen Gesichtspunkten festzulegende – Abfolge des Unterrichts.

(2) Aus pädagogischen und didaktischen Rücksichten können mit Zustimmung der Bundesministerin für Justiz:

  1. 1. die ausgewiesenen Stundenzahlen
  1. a) in jedem Ausbildungsgegenstand und in jeder Fächergruppe um jeweils bis zu acht Stunden,
  2. b) hinsichtlich der Gesamtzahl der jeweiligen Lehrgangsstunden um bis zu zehn vH
  1. 2. nach Maßgabe der Z 1 neue Ausbildungsinhalte ergänzt und Ausbildungsinhalte modifiziert werden.

(3) Die in denAnlagen ausgewiesenen Gesamtstundenausmaße sollen jeweils ungeschmälert zur Verfügung stehen und beinhalten daher nicht den Zeitaufwand für Wiederholungskurse, Wiederholungsblöcke, Vorbereitungskurstage sowie Prüfungen, Tests und Klausuren.

Schlagworte

Lehrinhalt

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2018

Gesetzesnummer

20008052

Dokumentnummer

NOR40143324

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