§ 4. Dauer der Steuerpflicht eines Kraftfahrzeuges.
- 1. Für ein in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug vom Beginn des Monates der Zulassung bis zum Ablauf des Monates, in dem die Zulassung erlischt oder in dem die Kennzeichentafeln vorübergehend zurückgelegt werden;
- 2. für ein in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug vom Beginn des Monates des Grenzeintrittes bis zum Ablauf des Monates des Grenzaustrittes, es sei denn, daß die Steuer gemäß § 6 Abs. 4 tageweise entrichtet wird; in diesem Falle dauert die Steuerpflicht vom Beginn des Tages des Grenzeintrittes bis zum Ablauf des Tages des Grenzaustrittes;
- 3. bei Benützung eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Benützung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Benützung endet.
(2) Wird ein steuerbefreites Kraftfahrzeug steuerpflichtig, so beginnt die Steuerpflicht mit dem Beginn des Monates, in dem der Befreiungsgrund weggefallen ist.
(3) Wird ein Kraftfahrzeug derart verändert, daß der Veränderung steuerliche Bedeutung zukommt, so ist die Veränderung erst mit dem Beginn des folgenden Kalendermonates zu berücksichtigen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. I Z 2, BGBl. Nr. 227/1965)
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 227/1965
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2018
Gesetzesnummer
10003832
Dokumentnummer
NOR12044592
alte Dokumentnummer
N31965123690
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