§ 4 KflG 1952

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 128/1993

§ 4.

(1) Die Konzession kann erteilt werden, wenn:

  1. 1. der Bewerber (Konzessions- oder Genehmigungswerber) zuverlässig und fachlich geeignet ist und die entsprechende finanzielle Leistungsfähigkeit besitzt;
  2. 2. der Bewerber als natürliche Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt beziehungsweise das Unternehmen (§ 1 Abs. 2 Z 2) seinen Sitz im Inland hat. Staatsangehörige einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie andere Unternehmen, die ihren Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum haben, sind österreichischen Unternehmen gleichgestellt.
  1. 4. die Art der Linienführung eine zweckmäßige und wirtschaftliche Befriedigung des in Betracht kommenden Verkehrsbedürfnisses gewährleistet und
  2. 5. das Unternehmen auch sonst öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft. Dieser Ausschließungsgrund liegt insbesondere dann vor, wenn
  1. a) die neue Kraftfahrlinie auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes für diesen Verkehr nicht eignen, oder
  2. b) der beantragte Kraftfahrlinienverkehr die Erfüllung der Verkehrsaufgaben durch die Verkehrsunternehmer, in deren Verkehrsbereich die neue Linie ganz oder teilweise fällt, zu gefährden geeignet ist, oder
  3. c) der beantragte Kraftfahrlinienverkehr einer dem öffentlichen Bedürfnis mehr entsprechenden Ausgestaltung des Verkehres durch die Verkehrsunternehmer, in deren Verkehrsbereich die neue Linie ganz oder teilweise fällt, vorgriffe und einer von diesen die notwendige Verbesserung der Verkehrsbedienung innerhalb einer von der Konzessionsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist von höchstens sechs Monaten vornimmt.

(2) 1. Als zuverlässig ist anzusehen, wer das Unternehmen unter Beachtung der für den Betrieb von Kraftfahrlinien geltenden Vorschriften führt und die Allgemeinheit beim Betrieb des Unternehmens vor Schaden und Gefahren bewahrt.

2. Das Unternehmen (§ 1 Abs. 2 Z 2) oder dessen Betriebsleiter ist insbesondere nicht mehr als zuverlässig anzusehen,

  1. a) sofern eine gerichtliche Verurteilung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagsätzen erfolgt ist, und die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt,
  2. b) über dessen Vermögen schon einmal der Konkurs oder zweimal das Ausgleichsverfahren eröffnet worden ist, sofern dies nicht durch Konkurs, Ausgleich oder strafgesetzwidrige Handlungen eines Dritten verursacht wurde,
  3. c) dem auf Grund der geltenden Vorschriften die Eignung für den Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers abgesprochen wurde,
  4. d) dem schwerwiegende und wiederholte Verstöße gegen die Vorschriften über
  1. aa) die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder
  2. bb) die Personenbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, die Gewichte und Abmessungen der eingesetzten Fahrzeuge und die Sicherheit im Straßenverkehr und der Fahrzeuge

(3) 1. Die Voraussetzung der fachlichen Eignung ist der Aufsichtsbehörde durch Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission, die vom Landeshauptmann bestellt wird, nachzuweisen. Die Prüfungskommission hat Hochschulabsolventen über Antrag von der Prüfung aus Sachgebieten zu befreien, die vom Prüfungsstoff des Studiums umfaßt waren.

2. Dieser Nachweis ist nicht erforderlich, wenn die fachliche Eignung bereits nachgewiesen wurde durch

  1. a) Berechtigungsinhaber, die die Änderung, die Verlängerung der Konzessionsdauer, die Wiedererteilung oder die Erteilung einer weiteren Berechtigung beantragen;
  2. b) Betriebsleiter oder andere bisher für Konzessionsinhaber, die keine natürlichen Personen sind, zu handeln berechtigte und der Konzessionsbehörde gegenüber verantwortliche physische Personen;
  3. c) Unternehmer oder gewerberechtliche Geschäftsführer des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten)Gewerbes und des mit Omnibussen betriebenen Mietwagen-Gewerbes, die die Erteilung einer Berechtigung beantragen.

3. Die Prüfungskommissionen sind vom Landeshauptmann zu bestellen. Sie bestehen aus

  1. a) einem geeigneten Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzenden,
  2. b) zwei über Vorschlag der zuständigen Fachgruppe berufenen Unternehmern des mit Omnibussen betriebenen Personenbeförderungsgewerbes, von denen einer Kraftfahrlinienunternehmer sein muß, als Beisitzer sowie
  3. c) zwei weiteren beruflich einschlägig tätigen Beisitzern mit juristischer beziehungsweise betriebswirtschaftlicher Ausbildung, von denen einer über Vorschlag der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte zu bestellen ist. Werden die Vorschläge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen erstattet, hat der Landeshauptmann die jeweilige Berufung nach Anhören der säumigen Stelle vorzunehmen.

4. Die Prüfungskommission erteilt auf Antrag eine Bescheinigung über den Nachweis der fachlichen Eignung.

5. Erfüllt der Bewerber als natürliche Person die Voraussetzung der fachlichen Eignung nicht, oder ist er keine natürliche Person, so hat er der Aufsichtsbehörde einen Betriebsleiter zu benennen. Dieser hat die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung (Abs. 1 Z 1) zu erfüllen, das Unternehmen ständig und tatsächlich zu leiten und ist von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen.

(4) Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist gegeben, wenn die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind.

(5) Die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit, fachlichen Eignung und der finanziellen Leistungsfähigkeit müssen während der gesamten Konzessionsdauer vorliegen. Stellt die Konzessionsbehörde fest, daß eine dieser Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist, so hat sie die Berechtigung zurückzunehmen. Bei Wegfall der Zuverlässigkeit oder der fachlichen Eignung ist jedoch zuvor eine angemessene Frist zur Benennung eines Betriebsleiters einzuräumen. Bei Wegfall der Zuverlässigkeit oder der fachlichen Eignung eines Betriebsleiters ist die Genehmigung des Betriebsleiters zu widerrufen.

(6) Von den Erfordernissen des Abs. 1 Z 2 kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr aus Gründen des öffentlichen Interesses befreien. Staatsangehörige einer Nichtvertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind gegen Nachweis der formellen Reziprozität seitens des Staates, dem sie angehören, im Bezug auf die Einrichtung und den Betrieb eines Kraftfahrlinienunternehmens Inländern gleichgestellt.

(7) Soll für eine Linie, für die eine befristete Konzession erteilt worden ist, eine neue Konzession erteilt werden, so ist bei der Erteilung vor allem der bisherige Konzessionsinhaber zu berücksichtigen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 128/1993

Schlagworte

Konzessionswerber, Entlohnungsbedingung, Lenkzeit, Ausflugswagengewerbe, Stadtrundfahrtengewerbe

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2023

Gesetzesnummer

10006210

Dokumentnummer

NOR12068577

alte Dokumentnummer

N5195217468L

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