§ 4 Kesselgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

II. ABSCHNITT

Herstellung, Ausrüstung, Kennzeichnung und Inverkehrbringen Herstellung

§ 4

(1) Druckgeräte dürfen nur aus für ihren Verwendungszweck geeigneten Werkstoffen mit vom Werkstoffhersteller gewährleisteten Gütewerten nach geeigneten Verfahren gefertigt werden. Der Werkstoff muß für das Fertigungsverfahren geeignet sein. Für geschweißte Ausführungen muß überdies die Schweißeignung der Werkstoffe gegeben sein. Das Verlegen der Rohrleitungen hat nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen.

(2) Schweißverbindungen dürfen nur von hiezu technisch befähigten Betrieben von einschlägig geprüften Schweißern nach geeigneten Schweißverfahren hergestellt werden. Die Qualität der ausgeführten Schweißverbindungen muß durch entsprechende Fertigungskontrollen gesichert sein.

(3) Die Wandungen von Druckgeräten müssen den im Betrieb und bei der Druckprüfung zu erwartenden Beanspruchungen mit Sicherheit standhalten. Zu berücksichtigen sind insbesondere Betriebsdruck bzw. Füll- oder Entleerungsdruck sowie höchste oder tiefste Betriebstemperatur.

(4) Die Konstruktion von Dampfkesseln, Druckbehältern und Versandbehältern hat die hinreichende Zugänglichkeit für Betrieb, Wartung, Instandhaltung und Prüfung zu gewährleisten.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 finden auch auf Reparaturen Anwendung.

(6) Der Hersteller hat durch ein geeignetes Qualitätssicherungssystem sicherzustellen, daß die gefertigten Produkte den technischen und gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

(7) Dampfkessel sind unter Bedachtnahme auf optimale Energienutzung auszulegen.

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