§ 4 Kennzeichnung von Sicherheitsbindungen für den alpinen Skilauf

Alte FassungIn Kraft seit 03.8.1979

§ 4.

Sofern nicht unter § 1 fallende Bindungen für den alpinen Skilauf unter Ersichtlichmachung ihrer Beschaffenheit gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, darf für sie die Bezeichnung „Sicherheitsbindung“ nicht verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

10002456

Dokumentnummer

NOR12031536

alte Dokumentnummer

N2197918756R

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