§ 4.
Sofern nicht unter § 1 fallende Bindungen für den alpinen Skilauf unter Ersichtlichmachung ihrer Beschaffenheit gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, darf für sie die Bezeichnung „Sicherheitsbindung“ nicht verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Gesetzesnummer
10002456
Dokumentnummer
NOR12031536
alte Dokumentnummer
N2197918756R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
