ÜR: § 2, BGBl. II Nr. 230/2005
§ 4.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kennzeichnung sind verantwortlich:
- 1. der Verpacker, bei Lohnaufträgen der Auftraggeber und bei Importware der Importeur;
- 2. andere als in der Z 1 genannte Personen, die Regeneriersalze für Haushalsgeschirrspülmaschinen im Inland gewerbsmäßig verkaufen, feilhalten oder sonst in Verkehr setzen, wenn sie
- a) nicht darüber Auskunft erteilen oder erteilen können, von wem sie ein bestimmtes Regeneriersalz für Haushaltsgeschirrspülmaschinen erworben haben,
- b) Regeneriersalze für Haushaltsgeschirrspülmaschinen gekennzeichnet oder deren Kennzeichnung geändert haben,
- c) für Großverbraucher (§ 1 Abs. 2) bestimmte Regeneriersalze für Haushaltsgeschirrspülmaschinen an Letztverbraucher abgeben.
ÜR: § 2, BGBl. II Nr. 230/2005
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2025
Gesetzesnummer
10002448
Dokumentnummer
NOR12031642
alte Dokumentnummer
N2197922554S
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