§ 4 Kennzeichnung von Regeneriersalzen für Haushaltsgeschirrspülmaschinen

Alte FassungIn Kraft seit 15.5.1979

§ 4.

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kennzeichnung sind verantwortlich:

  1. 1. der Verpacker, bei Lohnaufträgen der Auftraggeber und bei Importware der Importeur;
  2. 2. andere als in der Z 1 genannte Personen, die Regeneriersalze für Haushalsgeschirrspülmaschinen im Inland gewerbsmäßig verkaufen, feilhalten oder sonst in Verkehr setzen, wenn sie
  1. a) nicht darüber Auskunft erteilen oder erteilen können, von wem sie ein bestimmtes Regeneriersalz für Haushaltsgeschirrspülmaschinen erworben haben,
  2. b) Regeneriersalze für Haushaltsgeschirrspülmaschinen gekennzeichnet oder deren Kennzeichnung geändert haben,
  3. c) für Großverbraucher (§ 1 Abs. 2) bestimmte Regeneriersalze für Haushaltsgeschirrspülmaschinen an Letztverbraucher abgeben.

ÜR: § 2, BGBl. II Nr. 230/2005

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2025

Gesetzesnummer

10002448

Dokumentnummer

NOR12031642

alte Dokumentnummer

N2197922554S

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