§ 4 Kennzeichnung von Klarspülmitteln für Haushaltsgeschirrspülmaschinen

Alte FassungIn Kraft seit 15.5.1979

§ 4.

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kennzeichnung sind verantwortlich:

  1. 1. der Verpacker, bei Lohnaufträgen der Auftraggeber und bei Importware der Importeur;
  2. 2. andere als in der Z 1 genannte Personen, die Klarspülmittel für Haushaltsgeschirrspülmaschinen im Inland gewerbsmäßig verkaufen, feilhalten oder sonst in Verkehr setzen, wenn sie
  1. a) nicht darüber Auskunft erteilen oder erteilen können, von wem sie ein bestimmtes Klarspülmittel für Haushaltsgeschirrspülmaschinen erworben haben,
  2. b) Klarspülmittel für Haushaltsgeschirrspülmittel gekennzeichnet oder deren Kennzeichnung geändert haben,
  3. c) für Großverbraucher (§ 1 Abs. 1) bestimmte Klarspülmittel für Haushaltsgeschirrspülmaschinen an Letztverbraucher abgeben.

ÜR: § 2, BGBl. II Nr. 230/2005

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2025

Gesetzesnummer

10002449

Dokumentnummer

NOR12031648

alte Dokumentnummer

N2197922560S

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