ÜR: § 2, BGBl. II Nr. 230/2005
§ 4.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kennzeichnung sind verantwortlich:
- 1. der Verpacker, bei Lohnaufträgen der Auftraggeber und bei Importware der Importeur;
- 2. andere als in der Z 1 genannte Personen, die Klarspülmittel für Haushaltsgeschirrspülmaschinen im Inland gewerbsmäßig verkaufen, feilhalten oder sonst in Verkehr setzen, wenn sie
- a) nicht darüber Auskunft erteilen oder erteilen können, von wem sie ein bestimmtes Klarspülmittel für Haushaltsgeschirrspülmaschinen erworben haben,
- b) Klarspülmittel für Haushaltsgeschirrspülmittel gekennzeichnet oder deren Kennzeichnung geändert haben,
- c) für Großverbraucher (§ 1 Abs. 1) bestimmte Klarspülmittel für Haushaltsgeschirrspülmaschinen an Letztverbraucher abgeben.
ÜR: § 2, BGBl. II Nr. 230/2005
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2025
Gesetzesnummer
10002449
Dokumentnummer
NOR12031648
alte Dokumentnummer
N2197922560S
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