§ 4 Kennzeichnung pulverförmiger Spülmittel für Haushaltsgeschirrspülmaschinen

Alte FassungIn Kraft seit 15.5.1979

§ 4.

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kennzeichnung sind verantwortlich:

  1. 1. der Verpacker, bei Lohnaufträgen der Auftraggeber und bei Importware der Importeur,
  2. 2. andere als in der Z 1 genannte Personen, die pulverförmige Spülmittel für Haushaltsgeschirrspülmittel im Inland gewerbsmäßig verkaufen, feilhalten oder sonst in Verkehr setzen, wenn sie
  1. a) nicht darüber Auskunft erteilen oder erteilen können, von wem sie ein bestimmtes pulverförmiges Spülmittel für Haushaltsgeschirrspülmaschinen erworben haben,
  2. b) pulverförmige Spülmittel für Haushaltsgeschirrspülmaschinen gekennzeichnet oder deren Kennzeichnung geändert haben,
  3. c) für Großverbraucher (§ 1 Abs. 1) bestimmte pulverförmige Spülmittel für Haushaltsgeschirrspülmaschinen an Letztverbraucher abgeben.

ÜR: § 2, BGBl. II Nr. 230/2005

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2025

Gesetzesnummer

10002450

Dokumentnummer

NOR12031654

alte Dokumentnummer

N2197922566S

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