ÜR: § 2, BGBl. II Nr. 230/2005
§ 4.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kennzeichnung sind verantwortlich:
- 1. der Verpacker, bei Lohnaufträgen der Auftraggeber und bei Importware der Importeur,
- 2. andere als in der Z 1 genannte Personen, die pulverförmige Spülmittel für Haushaltsgeschirrspülmittel im Inland gewerbsmäßig verkaufen, feilhalten oder sonst in Verkehr setzen, wenn sie
- a) nicht darüber Auskunft erteilen oder erteilen können, von wem sie ein bestimmtes pulverförmiges Spülmittel für Haushaltsgeschirrspülmaschinen erworben haben,
- b) pulverförmige Spülmittel für Haushaltsgeschirrspülmaschinen gekennzeichnet oder deren Kennzeichnung geändert haben,
- c) für Großverbraucher (§ 1 Abs. 1) bestimmte pulverförmige Spülmittel für Haushaltsgeschirrspülmaschinen an Letztverbraucher abgeben.
ÜR: § 2, BGBl. II Nr. 230/2005
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2025
Gesetzesnummer
10002450
Dokumentnummer
NOR12031654
alte Dokumentnummer
N2197922566S
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