§ 4 KDV 1967

Alte FassungIn Kraft seit 19.3.2004

Reifen und Schneeketten

§ 4.

(1) Auf Rädern laufende Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, müssen mit Luftreifen oder mit diesen hinsichtlich der Elastizität gleichwertigen Reifen versehen sein.

(2) Ein Reifen gilt als einem Luftreifen gleichwertig, wenn sich seine lineare Eindrückung in radialer Richtung durch einen parallel zur Reifenachse eingestellten zylindrischen festen Körper von 100 mm Durchmesser bei der Verdopplung einer radial wirkenden Anpressungskraft von 1 000 N je 1 cm Reifenbreite, gemessen an der Auflagefläche des Reifens auf der Felge, ändert:

bei einem Außendurchmesser des Reifens

von 590 mm bis 650 mm um 13,4 mm,

von 651 mm bis 720 mm um 13,3 mm,

von 721 mm bis 800 mm um 13,2 mm,

von 801 mm bis 930 mm um 13,1 mm,

von 931 mm bis 1090 mm um 13 mm,

von 1091 mm bis 1320 mm um 12,9 mm,

von 1321 mm bis 1640 mm um 12,8 mm.

(3) Gefederte Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und gefederte Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf, sowie ungefederte Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 16 km/h und ungefederte Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 16 km/h nicht überschritten werden darf, dürfen mit Reifen versehen sein, deren Flächenpressung 80 N/cm² nicht übersteigt. Die höchste zulässige Radlast darf bei diesen Fahrzeugen 1 000 N je 1 cm Grundflächenbreite des Reifens nicht überschreiten.

(3a) Nach ihrer Bauart den Bestimmungen der Richtlinie 92/23/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/43/EG , ABl. Nr. L 211 vom 4. August 2001, S 25, oder der ECE-Regelung Nr. 30, BGBl. Nr. 540/1979, unterliegende Reifen müssen den jeweiligen Bestimmungen entsprechen.

(3b) Nach ihrer Bauart den Bestimmungen der Richtlinie 92/23/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/43/EG , ABl. Nr. L 211 vom 4. August 2001, S 25, oder der ECE-Regelung Nr. 54, BGBl. Nr. 457/1983, unterliegende Reifen müssen den jeweiligen Bestimmungen entsprechen.

(3c) Nach ihrer Bauart den Bestimmungen der Richtlinie 92/23/EWG oder der ECE-Regelung Nr. 64 unterliegende Notradreifen müssen den jeweiligen Bestimmungen entsprechen.

(3d) Reifen von zweirädrigen oder dreirädrigen Fahrzeugen (Richtlinie 92/61/EWG ) müssen Kapitel 1 der Richtlinie 97/24/EG , ABl. Nr. L 226 vom 18. August 1997, entsprechen. Reifen mit einer Bauartgenehmigung nach der Richtlinie 92/23/EWG dürfen auch an Motorrädern mit Beiwagen, dreirädrigen Kleinkrafträdern, Dreiradfahrzeugen und Vierradfahrzeugen (Richtlinie 92/61/EWG ) montiert werden.

(4) Die Tiefe der für die Ableitung des Wassers von der Lauffläche des Reifens erforderlichen Vertiefungen des Laufstreifens (Profiltiefe) muß im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa drei Viertel der Laufflächenbreite einnimmt, bei Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, ausgenommen Motorfahrräder, und bei Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, am gesamten Umfang mindestens 1,6 mm, bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg mindestens 2 mm, und bei Motorfahrrädern mindestens 1 mm betragen. Reifen, die für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen oder als Schnee-, Matsch- und Eisreifen bestimmt sind, müssen, sofern sie gemäß einer straßenpolizeilichen Anordnung verwendet werden, eine Profiltiefe von mindestens 5 mm bei Reifen in Diagonalbauart oder von mindestens 4 mm bei Reifen in Radialbauart aufweisen. Reifen von Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen müssen mit Indikatoren versehen sein. Diese müssen an mindestens vier gleichmäßig über den Umfang des Reifens verteilten Stellen so angeordnet sein, daß sie dauerhaft und deutlich erkennbar machen, ob die Mindesttiefe der Vertiefungen erreicht oder unterschritten ist. Die Reifen dürfen keine mit freiem Auge sichtbaren bis zum Unterbau des Reifens reichenden Risse oder Ablösungen des Laufbandes oder der Seitenbänder aufweisen.

(4a) Der Begriff der Runderneuerung bezieht sich auf die Erneuerung von abgefahrenen Reifen durch Aufbringen der Lauffläche und eventuell der Seitenwände durch formgebende Vulkanisation oder mittels eines vorvulkanisierten Laufstreifens. Runderneuerte Reifen, die den Vorgaben der ECE-Regelungen Nr. 108 und Nr. 109 entsprechen, gelten als gleichwertig.

  1. 1. Für runderneuerte Reifen, die zur Verwendung auf Personenkraftwagen, davon abgeleiteten Kraftwagen und ihren

    Anhängern bestimmt sind, gilt:

    Es dürfen nur Reifen runderneuert werden:

  1. a) wenn sie dem Anwendungsbereich der ECE-Regelung Nr. 30 unterliegen, sie nach dieser Regelung genehmigt waren,
  2. b) aus deren Kennzeichnung erkennbar ist, dass sie zum Zeitpunkt der Runderneuerung nicht älter als sechs Jahre sind,
  3. c) deren Karkassen keine wesentlichen Beschädigungen aufweisen, bei V-Reifen sind keinerlei Beschädigungen zulässig,
  4. d) die nicht bereits runderneuert worden sind, und
  5. e) wenn bei asymmetrischem Karkassenaufbau dieser am Reifen besonders gekennzeichnet wird.
  1. 2. Für runderneuerte Reifen, die zur Verwendung an anderen Fahrzeugen, ausgenommen Krafträder, bestimmt sind, gilt:
  1. a) wenn sie dem Anwendungsbereich der ECE-Regelung Nr. 54 unterliegen, sie nach dieser Regelung genehmigt waren,
  2. b) wenn bei asymmetrischem Karossenaufbau dieser am Reifen besonders gekennzeichnet wird.
  1. 3. Runderneuerten Reifen muß die Tragfähigkeit zugeordnet werden, die der des ursprünglichen Reifens entspricht oder niedriger ist; sie müssen der Geschwindigkeitskategorie zugeordnet sein, die der des ursprünglichen Reifens entspricht oder einer niedrigeren Geschwindigkeitskategorie zugeordnet sein.
  2. 4. Runderneuerte Reifen gemäß Z 1 lit. a und Z 2 lit. a müssen den Bestimmungen der jeweiligen ECE-Regelung über die Reifenabmessungen entsprechen und der Leistungsprüfung “Belastung/Geschwindigkeit" nach ECE-Regelung Nr. 30 bzw. der “Belastung/Geschwindigkeits-Dauerprüfung" nach ECE-Regelung Nr. 54 standhalten. Für andere runderneuerte Reifen sind die Vorschriften über die Abmessungen des ursprünglichen Reifens und eine gleichwertige Belastungs-/Geschwindigkeitsprüfung zu erfüllen.
  3. 5. Die Herstellung runderneuerter Reifen muß einer ständigen Qualitätskontrolle unterzogen werden, die auf die Einhaltung der Produktionsgenauigkeit auszurichten ist. Dabei sind zerstörungsfreie Prüfmethoden anzuwenden, die entsprechend der jeweiligen Geschwindigkeitskategorie der Reifen anzupassen sind.

    Die Behörde, die die Typengenehmigung erteilt hat, darf zu jeder Zeit die Methoden für die Qualitätskontrolle, die vom Runderneuerer angewendet werden, überprüfen.

  1. 6. Auf runderneuerten Reifen muß auf den Seitenwänden sinngemäß zu den ECE-Regelungen Nr. 30 und 54 vollständig sichtbar, dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben sein:
  1. a) der Name oder die Marke des Runderneuerers
  2. b) die Größenbezeichnung, Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitskategorie
  3. c) das Jahr der letzten Runderneuerung und die Zahl der Runderneuerungen insgesamt
  4. d) der DOT-Datumscode des ursprünglichen Reifens
  5. e) als Kennzeichnung der Reifenerneuerung das symbolisierte “R" mit dem folgenden Wortlaut “RUNDERNEUERT" oder “RETREADED" oder “REMOULD"
  6. f) das Genehmigungszeichen und die Prüfnummer
  7. g) bei als Matsch- und Schneereifen bestimmten Reifen die entsprechende Kennzeichnung
  8. h) zusätzliche Angaben, die für die Montage oder bestimmungsgemäße Verwendung erforderlich sind.

    Die Schriftgröße der Aufschriften gemäß lit. e und f muß für Reifen bis 15 Zoll Nenndurchmesser mindestens 5 mm, für größere mindestens 8 mm sein.

  1. 7. Nicht mehr zutreffende Aufschriften des ursprünglichen Reifens müssen entfernt sein.

(4b) Kraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg und einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und Anhänger, die mit solchen Kraftwagen gezogen werden dürfen, müssen mit Reifen gleicher Bauart (Diagonal, Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse, Radial, verstärkte Reifen) und Größe ausgerüstet sein; dies gilt bei Kraftwagen, bei denen bei der Genehmigung anderes festgelegt wurde und bei solchen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg nur für die Räder einer Achse (§ 2 Z 34 KFG 1967). Als Reifen ungleicher Bauart gelten Reifen, die sich voneinander durch Diagonal-, Radial-, gemischte (Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse) oder verstärkte Bauart unterscheiden.

(4c) An Kraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg und einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h sowie an Anhängern, die mit solchen Kraftwagen gezogen werden dürfen, dürfen zur Verwendung als Schnee- und Matschreifen bestimmte Reifen, sofern ihre Profiltiefe die im Abs. 4 zweiter Satz angeführte nicht unterschreitet, nur dann angebracht sein, wenn alle Räder, die Kräfte auf die Fahrbahn übertragen, solche Reifen aufweisen. Ein zur Verwendung als Schnee- und Matschreifen bestimmter Reifen darf, wenn seine Profiltiefe die im Abs. 4 zweiter Satz angeführte unterschreitet, nicht zusammen mit einem nicht diesen Eigenschaften entsprechenden Reifen an den Rädern einer Achse angebracht sein. Zur Verwendung als Schnee- und Matschreifen oder als Schnee-, Matsch- und Eisreifen bestimmte Reifen, die dem Abs. 3a unterliegen, müssen unbeschadet ihrer Profiltiefe der Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges entsprechen; beträgt diese mehr als 160 km/h, so müssen sie mindestens dieser Geschwindigkeit entsprechen.

(4d) Als Schnee- und Matschreifen oder als Schnee-, Matsch- und Eisreifen bestimmte Reifen (§ 7 Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz KFG 1967) dürfen, wenn ihre Profiltiefe geringer ist als die für ihre Bestimmung festgelegte Mindestprofiltiefe (Abs. 4 zweiter Satz) auch an Fahrzeugen verwendet werden, deren Bauartgeschwindigkeit höher ist als die Geschwindigkeit, die mit dem Reifen nicht überschritten werden darf. Bei Schnee-, Matsch- und Eisreifen (Spikesreifen) müssen in diesem Fall die Spikes entfernt werden. Die im Abs. 4 erster Satz angeführten allgemeinen Grenzwerte für die Mindestprofiltiefe bleiben unberührt.

(4e) Wenn die Geschwindigkeit, die mit den Reifen nicht überschritten werden darf, geringer ist als die Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges, muß im Bereich des Lenkerplatzes die höchste Geschwindigkeit, die mit dem Fahrzeug wegen der Beschaffenheit der Reifen nicht überschritten werden darf, vom Lenkerplatz aus vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben sein.

(5) Reifen, die mit über die Reifenlauffläche hinausragenden Stiften aus Metall oder diesem hinsichtlich der Festigkeit und Dauerhaftigkeit gleichartigen Material (Spikes) versehen sind (Spikesreifen), müssen folgende Bestimmungen entsprechen hinsichtlich ihrer

  1. 1. Bauart und Beschaffenheit:
  1. a) Die Reifen müssen in Radialbauweise mit Stahlgürtel ausgebildet sein.
  2. b) Spikes dürfen nur in fabriksneue oder nach einer Runderneuerung ungebrauchte Reifen und nur nach den Richtlinien des Reifenerzeugers (Runderneuerers) in die von diesem hiefür bestimmten Löcher eingesetzt sein.
  3. c) Spikes müssen im Reifen so angebracht sein, daß der Abstand der Spikes von der Karkasse des Reifens mindestens 1 mm beträgt und daß das Verbleiben des Spikes in der richtigen Lage im Reifen bei dessen üblicher Verwendung zu erwarten ist.
  4. d) Spikes müssen hinsichtlich ihrer Beschaffenheit den Richtlinien des Reifenerzeugers entsprechen.
  5. e) Die Zahl der in einem Reifen angebrachten Spikes darf bei Reifen, die für Felgen mit einem Durchmesser von nicht mehr als 33 cm (13 Zoll) bestimmt sind, 110, bei anderen Reifen 130 nicht überschreiten.
  6. f) Das Gewicht eines Spikes darf 2 g nicht überschreiten.
  7. g) Der Flanschdurchmesser eines Spikes darf 6,5 mm, bei Spikes aus Verbundmaterial Alu/Stahl und Kunststoff/Stahl jedoch 8,3 mm nicht überschreiten.
  8. h) Spikes dürfen bei neuen Reifen über die Lauffläche des Reifens nicht weniger als 1 mm und nicht mehr als 1,5 mm hinausragen.
  9. i) Der Querschnitt des über die Lauffläche hinausragenden wirksamen Teiles des Spikes darf bei rundem Querschnitt dieses Teiles einen Durchmesser und bei eckigem Querschnitt dieses Teiles eine in der Diagonalrichtung gemessene größte Breite von 1,2 mm nicht unterschreiten und von 3 mm nicht überschreiten.
  1. 2. Verwendung:
  1. a) Spikesreifen dürfen nur bei Kraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg und bei mit solchen Kraftwagen gezogenen Anhängern verwendet werden, deren höchste zulässige Achslasten je 1 800 kg nicht übersteigen.
  2. b) Fahrzeuge dürfen nur dann mit Spikesreifen versehen sein, wenn alle Räder, die Kräfte auf die Fahrbahn übertragen, Spikesreifen aufweisen.
  3. c) Spikesreifen dürfen in den Sommermonaten (Juni, Juli, August und September) nicht verwendet werden.
  4. d) Die Verwendung von Reifen, bei denen Spikes mehr als 2 mm über die Lauffläche hinausragen, ist unzulässig.
  5. e) An Fahrzeugen, die mit Spikesreifen versehen sind, muß hinten auf einer Tafel oder auf dem Fahrzeug selbst ein nach dem Muster der Anlage 1e (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ausgeführtes Zeichen senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges, annähernd lotrecht und vollständig sichtbar angebracht sein; wenn das Fahrzeug nicht mehr mit Spikesreifen versehen ist, ist das Zeichen ganz oder teilweise abzudecken oder zu entfernen.

(5a) Das Einsetzen der Spikes (Abs. 5) darf nur nach den Richtlinien des Reifenerzeugers unter Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 5 Z 1 von einem hiezu berechtigten Gewerbetreibenden durchgeführt werden. Der Gewerbetreibende hat für jeden von ihm mit Spikes versehenen Reifen eine schriftliche Bestätigung darüber auszustellen und dem Käufer auszuhändigen.

(5b) Abs. 4b erster Satz erster Halbsatz und Abs. 5 Z 2 lit. b gelten nicht für die Antriebsräder, solange auf diesen Schneeketten angebracht sind. Abs. 4 zweiter Satz, Abs. 4b, 4c, 4d, 4e und 5 gelten nicht für ein Ersatzrad, wenn dieses nur für kurze Strecken, wie insbesondere für den Weg bis zur nächsten in Betracht kommenden Reparaturwerkstätte, verwendet wird.

(6) Die Vertiefungen für die Ableitung des Wassers von der Reifenlauffläche dürfen bei Reifen, die nach ihrer Bauart für Krafträder oder für Personenkraftwagen bestimmt sind, nicht nachträglich vertieft (nachgeschnitten) worden sein; Reifen für andere Fahrzeuge dürfen nur nachgeschnitten worden sein, wenn sie vom Erzeuger als für ein Nachschneiden geeignet gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung muß aus einer Aufschrift oder einem Symbol bestehen, das dauernd deutlich erkennbar und unverwischbar an den Reifenflanken angebracht ist. Das bloße Entfernen von Versteifungsstegen gilt nicht als Nachschneiden. Reifen dürfen nur nach den Richtlinien des Erzeugers und nur von einem hiezu berechtigten Gewerbetreibenden nachgeschnitten werden. Nach dem Nachschneiden muß eine ausreichend dicke Gummischicht zwischen den Vertiefungen und dem Unterbau des Reifens vorhanden sein. Auf jedem 10 cm langen Stück des Umfanges des Laufstreifens muß die gesamte Länge der Ränder der Vertiefungen für die Ableitung des Wassers von der Reifenlauffläche mindestens gleich dem entsprechenden Wert der ursprünglich vorhanden gewesenen Vertiefungen sein oder, wenn dieser Wert größer ist als 70 cm, mindestens 70 cm betragen. Die Breite der durch das Nachschneiden entstandenen Vertiefungen darf die der ursprünglich vorhanden gewesenen Vertiefungen nicht wesentlich unterschreiten. In den Vertiefungen dürfen keine die Ableitung des Wassers in den Vertiefungen beeinträchtigenden Vorsprünge vorhanden sein. Der Gewerbetreibende hat für jeden von ihm nachgeschnittenen Reifen eine schriftliche Bestätigung darüber auszustellen, daß das Nachschneiden den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde. An lenkbaren Rädern von Kraftfahrzeugen dürfen nachgeschnittene Reifen nicht verwendet werden. Reifen dürfen nur nach den Richtlinien des Erzeugers und nur von einem hiezu berechtigten Gewerbetreibenden repariert werden. Der Gewerbetreibende hat für jeden von ihm reparierten Reifen eine schriftliche Bestätigung darüber auszustellen.

(7) In den Geltungsbereich der ÖNORM V 5117 Dezember 1996 oder ÖNORM V 5119 Dezember 1996 fallende Schneeketten müssen diesen ÖNORMEN entsprechen, sofern es sich nicht um gleichwertige Produkte aus anderen EU-Mitgliedstaaten handelt.

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