§ 4 Kapitalmaßnahmen-VO

Alte FassungIn Kraft seit 05.10.2011

§ 4

Werden Aktien im Zuge einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln auf ein Wertpapierdepot eingebucht, sind für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges die Anschaffungskosten der vor der Kapitalerhöhung bestehenden Aktien auf die bestehenden und neu eingebuchten Aktien aufzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2017

Gesetzesnummer

20007476

Dokumentnummer

NOR40132115

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