§ 4 JWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1989

Trägerschaft und Besorgung

§ 4

(1) Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrt ist das Land (Jugendwohlfahrtsträger).

(2) Die Landesgesetzgebung bestimmt, welche Organisationseinheiten die Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt zu besorgen haben.

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